O., S. 145 ff.). Der Gesetzgeber hat – wie schon hinsichtlich der generellen Überschneidung zwischen den angesprochenen Gesetzen (vgl. vorstehend, E. 2.3.1) – auch bezüglich des Verhältnisses der angesprochenen Strafbestimmungen das erhöhte Bedürfnis nach Abgrenzung und Harmonisierung erkannt. Deshalb hat er einerseits hinsichtlich der – infolge der erwähnten Tatbestandsüberschneidungen – voraussehbaren Konkurrenzverhältnisse (mehrerer erfüllter Straftatbestände) in Art. 86 Abs. 1 HMG einleitend eine Konkurrenzregel vorgesehen ("Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt […]").