O., S. 20 f., 32, 43) erfüllt. Für die Verfolgung der genannten Strafbestimmungen sind sowohl im BetmG wie im HMG unterschiedliche Zuständigkeiten vorgesehen (vgl. Art. 28 f. und 28d BetmG sowie Art. 90 HMG). Dies führt, gerade weil zahlreiche Betäubungsmittel als Heilmittel verwendet werden (oder anders formuliert: weil zahlreiche Heilmittel Betäubungsmittel bzw. ihnen gleichgestellte psychotropische Stoffe enthalten), womit hinsichtlich des objektiven Tatbestands der entsprechenden Strafbestimmungen Überschneidungen entstehen, regelmässig zu einer Vervielfachung der Verfolgungszuständigkeit (vgl. Burri, a.a.O., S. 145 ff.).