mit Heilmitteln unter Strafe. Wird der objektive Tatbestand der in den angesprochenen Gesetzen enthaltenen Strafbestimmungen isoliert betrachtet, so sind durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (Verantwortung für den Vertrieb von betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln ohne entsprechende Grosshandelsbewilligung durch die A AG) unbestrittenermassen sowohl Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ("Betäubungsmittel unbefugt veräussern") als auch Art. 87 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG ("Arzneimittel ohne Bewilligung in Verkehr bringen", "ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird", vgl. Kreit, a.a.O., S. 20 f., 32, 43)