BetmG als lex specialis interpretiert werden könnte. 2.3.2. Nachdem geklärt ist, wie die bestehenden Überschneidungen der Bestimmungen des HMG mit denjenigen des BetmG in historischer Hinsicht entstanden sind, ist im Besonderen auf das Verhältnis der darin enthaltenen Strafbestimmungen und den diesbezüglich vorgesehenen Verfolgungszuständigkeiten einzugehen. Sowohl das BetmG sowie das HMG stellen den gesetzeswidrigen Umgang mit Betäubungsmitteln resp. mit Heilmitteln unter Strafe.