Anderseits ist aber auch fraglich, ob sie hinsichtlich der Anwendung der im HMG und BetmG enthaltenen Strafbestimmungen überhaupt zur Anwendung gelangt bzw. beachtet werden muss. Dies weil die Strafbestimmungen des HMG hinsichtlich ihres Verhältnisses zu den Strafbestimmungen des BetmG in Art. 86 Abs. 1 HMG eine besondere Kollisions- bzw. Konkurrenzregel aufstellen (vgl. nachstehende Erwägungen, E. 2.3.2 f.), die im Verhältnis zur allgemeinen Regel in Art. 1b BetmG als lex specialis interpretiert werden könnte.