Die (Kollisions-)Regelung in Art. 1b BetmG, wonach für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, die Bestimmungen des HMG gelten sollen und die Bestimmungen des BetmG (nur) anwendbar sind, soweit das HMG "keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft", ist einerseits – als Generalklausel – in seiner Reichweite unbestimmt. Anderseits ist aber auch fraglich, ob sie hinsichtlich der Anwendung der im HMG und BetmG enthaltenen Strafbestimmungen überhaupt zur Anwendung gelangt bzw. beachtet werden muss.