Der Gesetzgeber erkannte diese Überschneidungen, beschränkte sich aber darauf, die bestehenden Anwendungskonkurrenzen mit den – erwähnten – Kollisionsregeln in Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG (Primärer Anwendungsvorrang des HMG) und Art. 1b BetmG (Subsidiäre Anwendung des BetmG, soweit darin eine weitergehende Regelung vorgesehen ist oder das HMG keine Regelung enthält) zu handhaben, statt sie im Einzelnen aufzulösen. Die (Kollisions-)Regelung in Art.