zur Kompetenzaufteilung im Einzelnen vgl. Burri, Swissmedic, Heilmittelgesetz und Strafverfahren, Gesetzeskonkurrenzen, Zuständigkeitskonflikte und Information der Öffentlichkeit, in: Eicker [Hrsg.], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Bern 2017, S. 147). Das Inkrafttreten des HMG hatte zur Folge, dass der Umgang mit Zolpidem als psychotropischer Stoff bzw. als betäubungsmittelhaltiges Heilmittel nunmehr vom BetmG und HMG eine – stellenweise überschneidende – Regelung erfuhr. Der Gesetzgeber erkannte diese Überschneidungen, beschränkte sich aber darauf, die bestehenden Anwendungskonkurrenzen mit den – erwähnten – Kollisionsregeln in Art. 2 Abs. 1 lit.