Ursprünglich oblag die Kompetenz zur Regelung des Umgangs mit Heilmitteln den Kantonen. Auf internationalen Druck hin – da sich die Schweiz im Laufe der Jahre zu einem Umschlagplatz für betäubungsmittelähnliche "psychotropische Stoffe" entwickelt habe, dem mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht beizukommen gewesen sei – wurden die Schlafmittel im Jahr 1996 als sog. psychotropische Stoffe dem Anwendungsbereich des BetmG unterstellt (vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22.6.1994, in: BBl 1994 III 1273 ff.).