Dieses verschlungene Nebeneinander von BetmG und HMG im Fall von betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln bzw. des Schlafmittels Zolpidem ist auf die Gesetzgebungsgeschichte zurückzuführen. Ursprünglich oblag die Kompetenz zur Regelung des Umgangs mit Heilmitteln den Kantonen.