vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG) verwendet, was bedeutet, dass beim Umgang mit Zolpidem in erster Linie die Bestimmungen des HMG zu beachten sind und diejenigen des BetmG – unter den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 1b BetmG – nur subsidiär zur Anwendung gelangen. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, der vorsieht, dass das HMG für Betäubungsmittel im Sinne des BetmG gilt, soweit sie als Heilmittel verwendet werden. Dieses verschlungene Nebeneinander von BetmG und HMG im Fall von betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln bzw. des Schlafmittels Zolpidem ist auf die Gesetzgebungsgeschichte zurückzuführen.