Zolpidem fällt damit grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des BetmG. Es gilt aber Art. 1b BetmG zu beachten, wonach für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, die Bestimmungen des HMG gelten würden und wonach die Bestimmungen des BetmG jedoch dann anwendbar seien, soweit das HMG "keine oder eine weniger weit gehende Regelung" treffe. Zolpidem wird als Schlafmittel und somit als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG bzw. als Heilmittel (Oberbegriff, welcher die Arzneimittel und Medizinprodukte beinhaltet, vgl. Art. 2 Abs. 1 lit.