SR 812.121.11) in Verzeichnis b (Anhang 3), also dem Verzeichnis der kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle [BetmKV; SR 812.121.1]). Es handelt sich damit um einen psychotropischen Stoff im Sinne des BetmG, der grundsätzlich gleich behandelt wird wie ein Betäubungsmittel (Art. 2 Abs. 1 lit. b sowie Art. 2b BetmG; vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22.6.1994, in: BBl 1994 III 1276). Zolpidem fällt damit grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des BetmG.