15 der Mitteilungsverordnung im zugrunde liegenden Fall zur Anwendung gelangt. Die Frage wird – nachfolgend (vgl. E. 2.4) – durch eine Auslegung zu klären sein. Diese Auslegung bedarf für ihr Verständnis zunächst einiger Vorbemerkungen über das Verhältnis des HMG zum BetmG im Allgemeinen sowie bezüglich der in diesen Gesetzen enthaltenen Strafbestimmungen im Besonderen. 2.3.1. Die fragliche Substanz Zolpidem figuriert auf der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI; SR 812.121.11)