Eine Mitteilungspflicht ist auch in Art. 28 Abs. 3 BetmG vorgesehen. Demnach sind Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat (vgl. auch Anhang Ziff. 13 der Mitteilungsverordnung). 2.2. (Zusammenfassung der Stellungnahmen der Parteien sowie des vom Beschuldigten aufgelegten Parteigutachtens) 2.3. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, ob Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung im zugrunde liegenden Fall zur Anwendung gelangt.