a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die Staatsanwaltschaft des Bundes gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist. Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3; nachfolgend: Mitteilungsverordnung) sieht vor, dass die kantonalen Behörden sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) ergangen sind, der Swissmedic mitteilen bzw. einsenden. Eine Mitteilungspflicht ist auch in Art.