Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte unter anderem, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, anzuklagen oder gegebenenfalls einen Strafbefehl zu erlassen, und der unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil bei der A AG sei einzuziehen. Aus den Erwägungen: 2. Der Beschuldigte und die Oberstaatsanwaltschaft bestreiten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese Frage ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu klären. 2.1. Gemäss Art. 381 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;