Diese Umstände würden mehrfache Verletzungen der gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit Betäubungsmitteln durch die A AG indizieren, namentlich bei der Beschaffung und dem Handel mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln gemäss Art. 19 BetmG. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen D, Verwaltungsratsmitglied sowie fachtechnisch verantwortliche Person im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV; SR 812.212.1) der A AG (nachfolgend: Beschuldigter).