In der Strafanzeige wurde ausgeführt, die A AG habe mehrere Grossisten mit betäubungsmittelhaltigen Präparaten beliefert, ohne im Besitze der entsprechenden Betriebsbewilligung zum Umgang mit kontrollierten Substanzen zu sein. Behördliche Überprüfungen hätten ergeben, dass die Präparate über den Detailhandel, d.h. über die B AG, bezogen worden seien. Die A AG sowie die B AG gehörten beide zur C Gruppe. Diese Umstände würden mehrfache Verletzungen der gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit Betäubungsmitteln durch die A AG indizieren, namentlich bei der Beschaffung und dem Handel mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln gemäss Art.