{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-136_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10665", "Checksum": "91a42f38cbf2162c5d9ec93fa904f701"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 136", "2018 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "6a0759013d735c76138a33c645886976", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)\nRegeste:\nVerfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht\n\n Umstands – dass der (vorsätzliche) widerrechtliche Handel mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln von eher fachfernen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und beurteilt wird, was insbesondere zu einer problematischen Ungleichbehandlung führen kann – eine entsprechende Mitteilungspflicht in diesem Bereich vorgesehen hätte bzw. dass das Fehlen einer ausdrücklichen Mitteilungspflicht in diesem Bereich der Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln somit ein gesetzgeberisches Versäumnis darstellt. Der allgemeine Sinn und Zweck der in der Mitteilungsverordnung vorgesehenen Mitteilungspflichten spricht somit dafür, dass die angefochtene Einstellungsverfügung über den Wortlaut der Mitteilungsverordnung hinaus der Swissmedic mitzuteilen war und der Beschwerdeführerin daher die Beschwerdelegitimation zukommt. 2.4.6. Abschliessend ist zu prüfen, welche Argumente eine verfassungsrechtliche Auslegung hervorbringt. Das Strafrecht ist aus guten Gründen (vgl. dazu Popp/Berkemeier, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 1 StGB N 2-7) beherrscht von einer strengen Anwendung des verfassungsmässigen Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. – auf die Auslegungsmethodik gemünzt – von einem Vorrang des grammatikalischen Auslegungselements, da seine Anwendung für die betroffenen Personen einen erheblichen Eingriff in deren Grundrechte darstellen kann. Dies gilt aufgrund der Proklamation in Art. 1 StGB insbesondere für das materielle Strafrecht, muss aber auch für das formelle Strafrecht gelten, da dieses ebenfalls staatliche Massnahmen mit mitunter erheblicher Eingriffswirkung bereitstellt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Fraglich ist, mit welcher Strenge der Legalitätsgrundsatz auch für die Interpretation von Mitteilungspflichten einzufordern ist. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass \"verfahrensrechtliche Regeln\" wie Mitteilungspflichten vom strengen Legalitätserfordernis nach Art. 1 StGB ausgenommen seien und die Mitteilungspflichten der Mitteilungsverordnung im Schrifttum als \"nicht abschliessend\" bezeichnet würden. Sofern die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Mitteilungsverordnung bejaht würde, hätte dies für den Beschuldigten unzweifelhaft negative Folgen, da er sich der strafrechtlichen Beurteilung seines Verhaltens weiterhin stellen müsste. Doch ist der damit verbundene Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht auch weniger intensiv als etwa bei einer (unzweifelhaft verbotenen) Verurteilung (auf Grundlage eines Analogieschlusses) oder bei einer (nicht vom Gesetzestext vorgesehenen) Anwendung einer klassischen strafprozessualen Zwangsmassnahme. Das verfassungsmässige Auslegungselement spricht zwar nicht dringend aber doch eher gegen eine für die beschuldigte Person nachteilige Ausweitung der Mitteilungspflichten entgegen dem Wortlaut der Mitteilungsverordnung. 2.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Argumente gegen die Annahme einer Mitteilungspflicht an eine Bundesbehörde und der damit einhergehenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin quantitativ wie qualitativ überwiegen. Zwar mag der allgemeine Sinn und Zweck der Mitteilungspflichten – die Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen Strafpraxis – für eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sprechen und es bestehen daher Anhaltspunkte für die Annahme, dass die fehlende ausdrückliche Mitteilungspflicht für Sachverhalte wie dem Zugrundeliegenden allenfalls ein gesetzgeberisches Versäumnis darstellen könnte (E. 2.4.5). Doch handelt es sich hierbei um eine Spekulation, die eine Auslegung über den – auch im formellen Strafrecht grundsätzlich hochzuhaltenden (E. 2.4.6) – Wortlaut der Mitteilungsverordnung hinaus nicht zulässt (E. 2.4.2). Bei der Gesamtabwägung ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Mitteilungspflichten gemäss Art. 445 StPO in einer detaillierten Vollzugsverordnung des Bundesrats geregelt sind. Solche Vollzugsverordnungen regeln eine Teilfrage detailliert. Sie müssen daher direkt und einfach zu handhaben sein und können im Bedarfsfall schnell angepasst werden. Sie sind einer extensiven Auslegung über ihren Wortlaut hinaus daher nur beschränkt zugänglich (siehe auch Fazit E. 2.4.3 und E. 2.4.4). Zuletzt ist auch zu erwähnen, dass die Bundesbehörden es in der Hand gehabt hätten, die für sie nunmehr verfahrene Verfahrenslage mittels einer vorgängigen Verfahrensvereinigung gar nicht erst aufkommen zu lassen (vgl. E. 2.3.3 in fine), weshalb sie nicht mittels einer extensiven Auslegung zulasten des Beschuldigten aufzulösen ist, da dieser weder die zweifelhafte Rechtslage noch die mangelnde Vereinigung der Strafverfolgung zu verantworten hat. 2.5. Im Ergebnis ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. |"}