{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-136_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10665", "Checksum": "91a42f38cbf2162c5d9ec93fa904f701"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 136", "2018 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "6a0759013d735c76138a33c645886976", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)\nRegeste:\nVerfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht\n\n verwendet werden, mitunter unmittelbar davon abhängen, ob diese zahlreichen Vorschriften eingehalten worden sind, bedarf die Beurteilung der Heilmittelkriminalität, auch wenn sie nach Massgabe des BetmG erfolgt, besonderer Kenntnis über die Anwendungsvoraussetzungen des HMG sowie der Vollzugsverordnungen. Dies ist auch der Grund, wieso die Beurteilung der Heilmittelkriminalität gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG – soweit es ihren Vollzugsbereich betrifft – grundsätzlich der Swissmedic übertragen ist (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1.3.1999, in: BBl 1999 3565). Insbesondere zur Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit bzw. der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist die Kenntnis der Fachmaterie eine zentrale Voraussetzung, da die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit einer in den Vertrieb bzw. in die Zulassung von Arzneimittel involvierten Person – insb. der fachtechnisch verantwortlichen Person im Sinne von Art. 10 AMBV – in der Regel davon abhängt, welche rechtliche Vorschriften sie hätte kennen müssen (auch wenn sie diese nicht gekannt hat, sog. unbewusste Fahrlässigkeit). Bei den kantonalen Staatsanwaltschaften dürfte diese Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich nicht gleichermassen präsent sein, wie bei den Strafverfolgungsbehörden der Swissmedic, welche tagtäglich mit der Materie befasst sind. Die Argumentation des Beschuldigten bzw. des Parteigutachters, wonach die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das BetmG geradezu der \"Hauptaufgabenbereich\" bzw. ein \"wesentlicher Teil des Kerngeschäfts\" der kantonalen Staatsanwaltschaften darstelle, ist daher unpräzise bzw., was den Bereich der betäubungsmittelhaltigen Heilmittel betrifft, nicht zutreffend. In dieser Hinsicht wird seitens der Strafverfolger der Swissmedic vielfach bemängelt, die (fachfernen) kantonalen Staatsanwaltschaften würden Strafverfahren wegen Heilmitteldelikten oft trotz klarer Sachlage einstellen oder gar nicht eröffnen. Dies geschehe mutmasslich wegen fehlender Kenntnisse des HMG und/oder wegen (falscher) Berührungsängste mit der fremden Materie (vgl. Kreit, a.a.O., S. 3). Gerade die vorliegende Einstellungsverfügung zeigt, dass sie diesen \"wunden Nerv\" der fachnahen (Strafverfolgungs-)Behörden trifft (siehe Replik der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft zeigten, dass sie sich mit solchen Fragen \"eher schwertun\"): In der vorliegenden Angelegenheit wurde die Untersuchung eingestellt, weil dem Beschuldigten in der Argumentation gefolgt wurde, er habe nicht gewusst, dass der Vertrieb von Zolpidem-haltigen Substanzen eine Grosshandelsbewilligung benötige. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft als grundsätzlich fachfremde Behörde beurteilen kann, welche rechtlichen Voraussetzungen einer fachtechnisch verantwortlichen Person in diesem stark technischen und reglementierten Gebiet als bekannt vorausgesetzt werden müssen, kann durchaus bezweifelt werden. Dass sich eine fachferne Behörde – die sich zur Beurteilung der Strafbarkeit regelmässig zunächst selber über die umfangreichen rechtlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet des Heilmittelrechts informieren muss – mit einer solchen Argumentation (des mangelnden subjektiven Tatbestands) eher anfreunden kann als die Strafverfolger der Swissmedic, liegt auf der Hand. Letztere dürfte ihrerseits aufgrund der täglichen Beschäftigung mit den Rechtsnormen in diesem Gebiet höhere Anforderungen an das rechtliche Wissen der Anwender stellen (vgl. Meier, Die fachtechnisch verantwortliche Person im Verwaltungsstrafverfahren von Swissmedic, in: sui-generis 2017, S. 13 ff. N 23 f., 37, wonach es \"in der Praxis nicht selten\" vorkomme, dass die fachtechnisch verantwortliche Person insbesondere von kleineren in der Herstellung oder im Handel tätigen Pharmabetrieben bei ihrer ersten Einvernahme überrascht reagiere, wenn ihr vom Untersuchungsleiter ihre Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit einem vermuteten Verstoss gegen die Heilmittelvorschriften vor Augen geführt würden). Problematisch ist die mangelnde Sachnähe der kantonalen Behörden und die soeben aufgezeigte, vermutungsweise daraus fliessende Folge aufgrund der Befürchtung, dass dadurch eine je nach Kantonsgebiet uneinheitliche Praxis bei der Verfolgung von Heilmittelkriminalität (im Bereich betäubungsmittelhaltiger Heilmittel) entstehen könnte. Es würde daher grundsätzlich Sinn machen, wenn die Swissmedic – als ohnehin schon mit dem Verwaltungsvollzug betraute Behörde, welche die rechtlichen Voraussetzungen des Umgangs mit den betreffenden Substanzen bestens kennt – hinsichtlich der Verfolgung von strafbaren Verhaltensweisen im Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln eine Aufsichtsfunktion einnehmen und so (in Zusammenarbeit mit der Bundesanwaltschaft) die gesamtschweizerisch gleichmässige Handhabung der Strafbeurteilung sicherstellen würde. Es kann angesichts dieser Gegebenheiten und auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargestellten \"doppelten Systemwidrigkeit\" (vgl. Replik der Beschwerdeführerin) vermutet werden, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des"}