{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-136_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10665", "Checksum": "91a42f38cbf2162c5d9ec93fa904f701"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 136", "2018 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "6a0759013d735c76138a33c645886976", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)\nRegeste:\nVerfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht\n\n BetmG der Fall sei, soweit in der Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe verlangt werde. Somit sei bezüglich der Mitteilungspflicht an eine Bundesbehörde das HMG unzweifelhaft strenger als die Regel in Art. 28 Abs. 3 BetmG, weshalb letztere nach der Kollisionsregel in Art. 1b BetmG – die keineswegs auf die Strafbestimmungen beider Gesetze beschränkt sei – nicht zur Anwendung gelange. Damit ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung zwingend der Swissmedic habe mitgeteilt werden müssen, da die betroffene Substanz unzweifelhaft als Arzneimittel gehandelt werde. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei nicht die Frage entscheidend, welche Strafnorm zur Anwendung komme, sondern vielmehr die Frage, nach welchem Recht sich die Mitteilungspflicht richte. Soweit es um Betäubungsmittel gehe, die als Heilmittel verwendet werden, komme Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung und nicht Art. 28 Abs. 3 BetmG zur Anwendung. Dieser Argumentation kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil im vorliegenden Fall – wie gezeigt – mangels grundsätzlicher noch ausnahmsweiser Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft keine Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nach den Strafbestimmungen des HMG erfolgt ist. Ein Einstellungsentscheid, in welchem \"über Straftatbestände des Heilmittelgesetzes befunden\" (vgl. Replik der Beschwerdeführerin) wurde, liegt somit nicht vor. Auch der Umstand, dass bei betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln die Leistungs- und Eingriffsverwaltung grundsätzlich nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften des HMG vollzogen wird, spricht nicht dafür, dass gemäss Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung eine Mitteilungspflicht besteht, da der angefochtene Einstellungsentscheid deswegen nicht nach dem HMG \"ergangen\" ist, sondern aufgrund der Strafbestimmungen des BetmG. Hinzu kommt, dass Art. 1b BetmG für die Beurteilung, nach welchem Recht sich die Mitteilungspflicht richtet, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden kann. Diese Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut nur das Verhältnis zwischen den Vorschriften des BetmG und denjenigen des HMG. Das HMG enthält indessen keine Bestimmung bezüglich Mitteilungspflichten, welche mit Art. 28 Abs. 3 BetmG in einen Konflikt geraten könnte, der nach Massgabe von Art. 1b BetmG aufzulösen wäre. Art. 1b BetmG bezieht sich mit anderen Worten nicht auf die in der Mitteilungsverordnung enthaltenen Mitteilungspflichten und sagt demzufolge über deren Verhältnis zu spezialgesetzlich geregelten Mitteilungspflichten nichts aus. Aus einer systematischen Auslegung von Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung lässt sich für die vorliegende Fragestellung somit nichts ableiten. 2.4.4. Zu Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung bestehen, der Natur des Erlasses als flexible Vollziehungsverordnung des Bundesrats entsprechend (vgl. Art. 445 StPO), keine Gesetzesentstehungsmaterialien, die zur Auslegung herangezogen werden könnten. Eine historische Auslegung dieser Bestimmung erbringt daher ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse. 2.4.5. Bei der teleologischen Auslegung ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften zu ergründen. Der Zweck der Mitteilungspflicht nach Art. 3 Ziff. 15 Mitteilungsverordnung ist im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO zu interpretieren. Sinn und Zweck dieser – durch eine entsprechende Mitteilungspflicht vermittelte – Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, die bereits im ehemaligen Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege bestand, ist die \"einheitliche Handhabung der Bundesstrafpolizeigesetze\" (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 10.9.1929, in: BBl 1929 II 635; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1307). Die Einsendungspflicht der kantonalen Strafentscheide soll gemäss dem Bundesrat den \"Bedürfnissen der Oberaufsicht des Bundes in den einschlägigen Gebieten\" Rechnung tragen (Kreisschreiben des Bundesrats an die Kantonsregierungen betreffend Einsendung kantonaler Strafentscheide in Bundesstrafsachen vom 12.12.1927, in: BBl 1927 II 630). Die Herstellung, die Zulassung und der Vertrieb von (betäubungsmittelhaltigen) Heilmitteln ist ein stark reglementiertes Gebiet. Akteure, die sich darin bewegen, haben neben dem HMG zahlreiche Verordnungen zu beachten, die bspw. die Einzelheiten zu den Zulassungen (Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln [AMZV; SR 812.212.22]) oder den Bewilligungen (AMBV) regeln. Zu beachten sind in diesem Gebiet, in welchem viele schwierige Abgrenzungen zu benachbarten Materien (Zoll, Betäubungsmittel, Lebensmittel, Doping) nötig werden, überdies auch behördliche Merkblätter, Richtlinien und technische Interpretationen (Kreit, a.a.O., S. 11). Da die Voraussetzungen der Strafbarkeit im Bereich der Zulassung sowie des Vertriebs mit Betäubungsmitteln, die als Heilmittel"}