{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-136_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10665", "Checksum": "91a42f38cbf2162c5d9ec93fa904f701"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 136", "2018 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "6a0759013d735c76138a33c645886976", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)\nRegeste:\nVerfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht\n\n innegehabt, die vorliegende Sache (neben Art. 19 BetmG auch) nach Art. 87 Abs. 3 HMG zu verfolgen und – allenfalls (im Strafbefehlsverfahren; vgl. Art. 352 lit. a StPO) – zu beurteilen (zum Ganzen: Burri, a.a.O., S. 177 ff.). Eine solche Vereinigung ist im zugrunde liegenden Fall aber offensichtlich nicht erfolgt, eine entsprechende Zuordnungsverfügung des zuständigen eidg. Departements des Innern (EDI) befindet sich nicht in den Akten. Damit steht zugleich auch fest, dass die Staatsanwaltschaft den zugrunde liegenden Sachverhalt nur im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit im Sinne von Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) und daher ausschliesslich nach Massgabe von Art. 19 BetmG beurteilt hat. 2.4 Fraglich und zwischen den Parteien umstritten ist, ob im zugrunde liegenden Fall, in welchem der Umgang eines betäubungsmittelhaltigen Heilmittels von der kantonalen Staatsanwaltschaft ausschliesslich nach Massgabe von Art. 19 BetmG geprüft wurde (vgl. die soeben vorangegangene E. 2.2.3 in fine), die Mitteilungspflicht in Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung zur Anwendung gelangt. Dies ist nachfolgend durch Auslegung von Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung im Besonderen sowie dem Sinn und Zweck der in der Mitteilungsverordnung vorgesehenen Mitteilungspflichten im Generellen zu ermitteln. 2.4.1. Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (BGE 143 III 385 E. 4.1). Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am \"wahren Sinn\" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 143 V 148 E. 5.1, 140 II 80 E. 2.5.3 m.w.H.). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 143 III 385 E. 4.1, 141 V 221 E. 5.2.1, 140 V 449 E. 4.2 je m.w.H.). 2.4.2. Wie bereits dargestellt, schreibt Art. 3 Abs. 15 Mitteilungsverordnung vor, dass die kantonalen Behörden Einstellungsbeschlüsse, die nach dem HMG \"ergangen\" sind, der Swissmedic mitteilen bzw. einsenden. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG erfolgt. Die Staatsanwaltschaft war weder grundsätzlich (Art. 90 Abs. 1 HMG) noch ausnahmsweise (Art. 20 Abs. 3 VStrR) befugt, die Angelegenheit nach den Strafbestimmungen des HMG zu verfolgen (vgl. E. 2.3.3 in fine). Die Staatsanwaltschaft hat damit (die Konkurrenzregel in) Art. 86 Abs. 1 HMG auch nicht stillschweigend angewandt. Somit ist der Entscheid auch nicht implizit nach HMG ergangen. Die Zuständigkeit der Verfolgung und Beurteilung von (fahrlässigen aber auch vorsätzlichen) Widerhandlungen gegen das HMG lag im zugrunde liegenden Fall immer und liegt nach wie vor bei der Swissmedic (Art. 90 Abs. 1 HMG), auch wenn einer erneuten strafrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts im Falle der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung – wie gesehen (E. 2.3.3) – das Verbot der doppelten Strafverfolgung und hier wohl auch das Verbot des behördlichen Verhaltens wider Treu und Glauben entgegen stehen dürfte. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die angefochtene Verfügung nach dem HMG \"ergangen\" sei. Für die zugrunde liegende bzw. angefochtene Einstellung des Strafverfahrens sieht nach dem Gesetzeswortlaut weder die Mitteilungsverordnung noch ein anderer Bundeserlass ausdrücklich eine Mitteilungspflicht an eine Bundesbehörde vor. Durch den Wortlaut von Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung wird die vorliegend nicht einschlägige Konstellation angesprochen, in welcher die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen das HMG auf Grundlage von Art. 90 Abs. 2 HMG durch eine kantonale Staatsanwaltschaft erfolgt. Die grammatikalische Auslegung spricht somit gegen eine Mitteilungspflicht an die Swissmedic oder eine andere Bundesbehörde. Die Beschwerdebefugnis könnte der Beschwerdeführerin somit nur entgegen dem Wortlaut der Mitteilungsverordnung eingeräumt werden. 2.4.3. In systematischer Hinsicht argumentiert die Beschwerdeführerin, kantonale Entscheide in Strafsachen, in denen über Straftatbestände des HMG befunden werde, müssten grundsätzlich in jedem Fall und unabhängig von der Strafandrohung und der letztlich getroffenen Entscheidung der Swissmedic mitgeteilt werden, was gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG nur bei den qualifizierten Widerhandlungen des"}