{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-136_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10665", "Checksum": "91a42f38cbf2162c5d9ec93fa904f701"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 136", "2018 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "6a0759013d735c76138a33c645886976", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)\nRegeste:\nVerfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht\n\n wenn jemand im Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln in fahrlässiger Weise den Vorschriften des HMG sowie seiner Vollziehungsverordnungen zuwiderhandelt. Eine Strafbarkeit nach Art. 19 BetmG fällt damit ausser Betracht, da dieser Tatbestand eine vorsätzliche Begehungsweise voraussetzt (Für den Fall, dass dabei Art. 22 BetmG erfüllt wird, tritt dieser Tatbestand aufgrund einer im Vergleich zum HMG geringeren [Art. 86 Abs. 1 HMG] oder gleich hohen [Art. 87 Abs. 2 HMG] Strafdrohung zurück). Wer in fahrlässiger Weise ohne Grosshandelsbewilligung Zolpidem-haltige Substanzen vertreibt, ist nach HMG strafbar. In dieser Hinsicht geht das HMG bzw. gehen seine Strafbestimmungen weiter als das BetmG, da sie neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe stellen. Das HMG ist dann auch nach der allgemeinen Kollisionsregel in Art. 1b BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG anwendbar, da das HMG hinsichtlich des fahrlässigen Handels mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln nicht \"weniger weit\" gehend ist. Insofern ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Auffassung von Kreit (a.a.O., S. 24), wonach das BetmG stets eine weiter gehende Regelung beinhalte als das HMG, unzutreffend ist (vgl. Burri, a.a.O., S. 163 Fn. 64, S. 165 f.). Mit anderen Worten schliesst die Konkurrenzregelung in Art. 86 Abs. 1 HMG nicht aus, dass die Swissmedic eine fahrlässige Widerhandlung im Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln nach den Strafbestimmungen des HMG verfolgt und bestraft, die bei vorsätzlicher Begehungsweise von den kantonalen Behörden nach BetmG zu verfolgen und beurteilen wäre. Die fragliche Konkurrenzregel bereitet gerade deswegen erhebliche Anwendungsschwierigkeiten, weil die Zuständigkeit der Strafverfolgung von StGB sowie BetmG-Widerhandlungen einerseits und HMG-Widerhandlungen anderseits regelmässig in unterschiedlichen Händen liegt. Die sich aus der bestehenden Rechtslage ergebende Konsequenz, dass beim Handel mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln bzw. mit Zolpidem-haltigen Substanzen vorsätzliche Gesetzeswiderhandlungen angesichts des vorhersehbaren Konkurrenzverhältnisses letztendlich von den kantonalen Behörden nach BetmG (und StPO) zu beurteilen sind, während fahrlässige Gesetzeswiderhandlungen weiterhin von der Swissmedic nach HMG (und VStrR) beurteilt werden, führt dazu, dass hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmässigkeit widersprechende Einschätzungen mehrerer Strafverfolgungsbehörden geradezu voraussehbar sind. Umso mehr gilt dies aufgrund der – nachfolgend zu skizzierenden (E. 2.4.5) – Erfahrungstatsache, dass die kantonalen Behörden und die Swissmedic aufgrund unterschiedlicher Sachnähe regelmässig voneinander abweichende Auffassungen betreffend den subjektiven Tatbestand vertreten. Angesichts der vorhersehbaren Anwendung der Konkurrenzregel in Art. 86 Abs. 1 HMG geht die Strafverfolgungszuständigkeit bezüglich Handels mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln somit de facto am Scheidungskriterium des subjektiven Tatbestands auseinander, der zu Beginn der Untersuchung, wenn eine Entscheidung über die Zuständigkeit der Strafverfolgung getroffen werden muss, naturgemäss noch nicht feststeht (eine ähnliche Problematik beschreibt Burri, a.a.O., S. 152). Diese Tatsache faktisch unterschiedlicher Strafverfolgungszuständigkeit je nach subjektivem Tatbestand ist auch aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung problematisch, da es sich in materieller Hinsicht im Regelfall um einen identischen Sachverhalt handeln und die Einrede der strafrechtlich abgeurteilten Sache auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechts Anwendung finden dürfte (Burri, a.a.O., S. 148, 173 ff.; Meier, Der Dualismus von Verwaltungs- und Strafverfahren, illustriert am Recht des Strassenverkehrs, der Finanzmarktaufsicht und der Heilmittelordnung, Diss. Zürich 2017, S. 231). Diese Umstände in Betracht ziehend, muss die bestehende gesetzgeberische Abgrenzung der Strafbestimmungen des HMG zu denjenigen des BetmG bezüglich betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln als missglückt bezeichnet werden (zum Revisionsvorhaben: Burri, a.a.O., S. 150 f.). Mit der Möglichkeit der Vereinigung der Strafverfolgung gemäss Art. 20 Abs. 3 VStrR in der Hand entweder der Swissmedic oder der kantonalen Staatsanwaltschaft stellt der Gesetzgeber jedoch ein Instrument zur Verfügung, um die soeben nachgezeichneten Schwierigkeiten und Komplikationen zu vermeiden. Durch eine solche Vereinigung hätte entweder die Swissmedic ausnahmsweise und ausschliesslich für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit erhalten, das Geschehen (neben Art. 87 Abs. 3 HMG auch) nach Art. 19 BetmG zu verfolgen und – allenfalls (vgl. Art. 21 Abs. 1 VStrR) – zu beurteilen, womit ihr (bzw. dem zuständigen Gericht) dann hinsichtlich der subjektiven Seite der Strafbarkeit die vollumfängliche Beurteilungskompetenz (bzw. \"die Wahl\" zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit) zugestanden hätte (a.M. Burri, a.a.O., S. 179, 182). Im Falle der Vereinigung der Untersuchung in der Hand der kantonalen Staatsanwaltschaft anderseits hätte diese ausnahmsweise die Kompetenz"}