{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-136_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10665", "Checksum": "91a42f38cbf2162c5d9ec93fa904f701"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 136", "2018 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "6a0759013d735c76138a33c645886976", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)\nRegeste:\nVerfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht\n\n des objektiven Tatbestands der entsprechenden Strafbestimmungen Überschneidungen entstehen, regelmässig zu einer Vervielfachung der Verfolgungszuständigkeit (vgl. Burri, a.a.O., S. 145 ff.). Der Gesetzgeber hat – wie schon hinsichtlich der generellen Überschneidung zwischen den angesprochenen Gesetzen (vgl. vorstehend, E. 2.3.1) – auch bezüglich des Verhältnisses der angesprochenen Strafbestimmungen das erhöhte Bedürfnis nach Abgrenzung und Harmonisierung erkannt. Deshalb hat er einerseits hinsichtlich der – infolge der erwähnten Tatbestandsüberschneidungen – voraussehbaren Konkurrenzverhältnisse (mehrerer erfüllter Straftatbestände) in Art. 86 Abs. 1 HMG einleitend eine Konkurrenzregel vorgesehen (\"Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt […]\"). Anderseits hat er in Art. 20 Abs. 3 VStrR die Möglichkeit geschaffen, unterschiedliche Strafverfolgungszuständigkeiten, die auf einen identischen Vorwurf (\"eine Strafsache\") oder einen \"engen Sachzusammenhang\" zurückgehen, in der Hand einer Behörde zu vereinigen. 2.3.3. Zur Bedeutung der Konkurrenzregel in Art. 86 Abs. 1 HMG und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung von widerrechtlichem Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln sind einige gesonderte Klarstellungen anzubringen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Konkurrenzregel von Art. 86 Abs. 1 HMG im hier objektiv einschlägigen Übertretungstatbestand Art. 87 HMG nicht wiederholt wird. Trotzdem gehen alle Parteien stillschweigend und richtigerweise davon aus, dass die Konkurrenzregel für den Übertretungstatbestand ebenfalls gilt, da Art. 87 HMG seinerseits subsidiär zu Art. 86 HMG ist (vgl. lit. f von Art. 87 Abs. 1 HMG; Burri, a.a.O., S. 149; Suter, Basler Komm., Basel 2006, Art. 87 HMG N 3 und 61). Darüber hinaus scheinen der Beschuldigte sowie der Parteigutachter deren Bedeutung und Tragweite zu verkennen bzw. zu überschätzen. Ihre Ausführungen machen den Eindruck, dass sie die einleitende Passage in Art. 86 Abs. 1 HMG als Regel für die Zuständigkeit und der – aus der Zuständigkeit abgeleiteten (vgl. Art. 1 VStrR und Art. 1 Abs. 1 StPO) – anwendbaren Verfahrensbestimmungen interpretieren (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten: \"Dies ergibt sich aus Art. 86 HMG, der vorsieht, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nach Heilmittelgesetz (und VStrR) nur in Betracht kommt, 'sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt'\"; sowie ähnlich lautende Passage im Parteigutachten). Dies ist jedoch nicht der Fall, was schon aus dem Umstand hervorgeht, dass die Zuständigkeit für die Strafverfolgung ausdrücklich in den Art. 90 HMG sowie Art. 28, 28a sowie 28d BetmG geregelt wird. Die einleitende Passage in Art. 86 Abs. 1 HMG (\"Sofern keine schwerere strafbare Handlung\" nach dem StGB oder dem BetmG vorliegt, […]) ist vielmehr als Regel zu verstehen, die (nur) im Falle einer Konkurrenz mehrerer Strafbestimmungen, d.h. beim Aufeinandertreffen mehrfach verwirklichter Strafdrohungen, (lediglich) eine gesetzgeberische Anweisung zur Ermittlung des anwendbaren Strafrahmens gibt. Es handelt sich um eine ausdrückliche Konkurrenzregel, die vorsieht, dass im Fall der Konkurrenz eine Strafbestimmung vor der anderen zurücktritt, mit der Folge, dass Art. 49 StGB (Asperation der Strafen) sowie Art. 9 VStrR (Kumulation der Strafen) nicht zur Anwendung gelangen (sog. formelle Subsidiarität; siehe Ackermann, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 49 StGB N 57; Eicker, Grundzüge strafrechtlicher Konkurrenzlehre, in: ius.full 4/2003, S. 148). Mit der ausdrücklichen Anordnung der Subsidiarität bzw. des Zurücktretens der HMG-Strafbestimmungen im Sinne unechter Konkurrenz wollte der Gesetzgeber augenscheinlich verhindern, dass infolge der bestehenden, geschichtlich gewachsenen und bislang unaufgelösten Überschneidungen zwischen dem BetmG und dem HMG (und deren Strafbestimmungen) eine sachlich nicht zu rechtfertigende Überbestrafung entsteht. Die Anwendung einer Konkurrenzregel setzt voraus, dass ein Verhalten den Tatbestand mehrerer Strafbestimmungen erfüllt. Als Konkurrenzregel kommt die fragliche Passage in Art. 86 Abs. 1 HMG daher ausschliesslich dann zur Anwendung, wenn sich ein bestimmtes Verhalten bspw. sowohl unter die Strafbestimmungen des HMG wie des BetmG subsumieren lässt. Nur in diesem Falle ist nach Massgabe der abstrakt angedrohten Strafandrohung zu prüfen, welche Strafbestimmung im Einzelnen Anwendung findet, was in der Regel diejenige(n) des BetmG sein dürfte(n) (vgl. Kreit, a.a.O., S. 30; Suter, a.a.O., Art. 86 HMG N 5). Dieser Umstand macht deutlich, dass das Konkurrenzverhältnis erst nach Abschluss der Verfolgung bzw. der Untersuchung beurteilt werden kann. Erst dann steht fest, welche Strafbestimmungen durch das fragliche Verhalten erfüllt wurden. Die Konkurrenzregel in Art. 86 Abs. 1 HMG findet hingegen dann keine Anwendung, wenn gar kein Konkurrenzverhältnis im Sinne mehrfach verwirklichter Strafbestimmungen vorliegt. Dies ist bei der hier zugrunde liegenden Materie immer dann der Fall,"}