{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-136_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10665", "Checksum": "91a42f38cbf2162c5d9ec93fa904f701"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 136", "2018 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "6a0759013d735c76138a33c645886976", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)\nRegeste:\nVerfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht\n\n in erster Linie die Bestimmungen des HMG zu beachten sind und diejenigen des BetmG – unter den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 1b BetmG – nur subsidiär zur Anwendung gelangen. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, der vorsieht, dass das HMG für Betäubungsmittel im Sinne des BetmG gilt, soweit sie als Heilmittel verwendet werden. Dieses verschlungene Nebeneinander von BetmG und HMG im Fall von betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln bzw. des Schlafmittels Zolpidem ist auf die Gesetzgebungsgeschichte zurückzuführen. Ursprünglich oblag die Kompetenz zur Regelung des Umgangs mit Heilmitteln den Kantonen. Auf internationalen Druck hin – da sich die Schweiz im Laufe der Jahre zu einem Umschlagplatz für betäubungsmittelähnliche \"psychotropische Stoffe\" entwickelt habe, dem mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht beizukommen gewesen sei – wurden die Schlafmittel im Jahr 1996 als sog. psychotropische Stoffe dem Anwendungsbereich des BetmG unterstellt (vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22.6.1994, in: BBl 1994 III 1273 ff.). Da die kantonale Kontrolle der Heilmittel offensichtlich weiterhin unbefriedigend blieb und den Anforderungen der Zeit nicht mehr zu genügen vermochte, entschloss sich der Bundesgesetzgeber dazu, die Materie in einem Bundesgesetz zu regeln (vgl. Kreit, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, Bern 2016, S. 4 f.). Mit der Inkraftsetzung des HMG im Jahr 2001 wurden mehrere Vollzugsaufgaben, die bis anhin im Kompetenzbereich der Kantone lagen, der mit dem HMG ebenfalls neu geschaffenen Swissmedic übertragen, während bestimmte Vollzugskompetenzen den Kantonen verblieben (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1.3.1999, in: BBl 1999 3480; zur Kompetenzaufteilung im Einzelnen vgl. Burri, Swissmedic, Heilmittelgesetz und Strafverfahren, Gesetzeskonkurrenzen, Zuständigkeitskonflikte und Information der Öffentlichkeit, in: Eicker [Hrsg.], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Bern 2017, S. 147). Das Inkrafttreten des HMG hatte zur Folge, dass der Umgang mit Zolpidem als psychotropischer Stoff bzw. als betäubungsmittelhaltiges Heilmittel nunmehr vom BetmG und HMG eine – stellenweise überschneidende – Regelung erfuhr. Der Gesetzgeber erkannte diese Überschneidungen, beschränkte sich aber darauf, die bestehenden Anwendungskonkurrenzen mit den – erwähnten – Kollisionsregeln in Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG (Primärer Anwendungsvorrang des HMG) und Art. 1b BetmG (Subsidiäre Anwendung des BetmG, soweit darin eine weitergehende Regelung vorgesehen ist oder das HMG keine Regelung enthält) zu handhaben, statt sie im Einzelnen aufzulösen. Die (Kollisions-)Regelung in Art. 1b BetmG, wonach für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, die Bestimmungen des HMG gelten sollen und die Bestimmungen des BetmG (nur) anwendbar sind, soweit das HMG \"keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft\", ist einerseits – als Generalklausel – in seiner Reichweite unbestimmt. Anderseits ist aber auch fraglich, ob sie hinsichtlich der Anwendung der im HMG und BetmG enthaltenen Strafbestimmungen überhaupt zur Anwendung gelangt bzw. beachtet werden muss. Dies weil die Strafbestimmungen des HMG hinsichtlich ihres Verhältnisses zu den Strafbestimmungen des BetmG in Art. 86 Abs. 1 HMG eine besondere Kollisions- bzw. Konkurrenzregel aufstellen (vgl. nachstehende Erwägungen, E. 2.3.2 f.), die im Verhältnis zur allgemeinen Regel in Art. 1b BetmG als lex specialis interpretiert werden könnte. 2.3.2. Nachdem geklärt ist, wie die bestehenden Überschneidungen der Bestimmungen des HMG mit denjenigen des BetmG in historischer Hinsicht entstanden sind, ist im Besonderen auf das Verhältnis der darin enthaltenen Strafbestimmungen und den diesbezüglich vorgesehenen Verfolgungszuständigkeiten einzugehen. Sowohl das BetmG sowie das HMG stellen den gesetzeswidrigen Umgang mit Betäubungsmitteln resp. mit Heilmitteln unter Strafe. Wird der objektive Tatbestand der in den angesprochenen Gesetzen enthaltenen Strafbestimmungen isoliert betrachtet, so sind durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (Verantwortung für den Vertrieb von betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln ohne entsprechende Grosshandelsbewilligung durch die A AG) unbestrittenermassen sowohl Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (\"Betäubungsmittel unbefugt veräussern\") als auch Art. 87 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG (\"Arzneimittel ohne Bewilligung in Verkehr bringen\", \"ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird\", vgl. Kreit, a.a.O., S. 20 f., 32, 43) erfüllt. Für die Verfolgung der genannten Strafbestimmungen sind sowohl im BetmG wie im HMG unterschiedliche Zuständigkeiten vorgesehen (vgl. Art. 28 f. und 28d BetmG sowie Art. 90 HMG). Dies führt, gerade weil zahlreiche Betäubungsmittel als Heilmittel verwendet werden (oder anders formuliert: weil zahlreiche Heilmittel Betäubungsmittel bzw. ihnen gleichgestellte psychotropische Stoffe enthalten), womit hinsichtlich"}