{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-136_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10665", "Checksum": "91a42f38cbf2162c5d9ec93fa904f701"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 17 136", "2018 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "6a0759013d735c76138a33c645886976", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.02.2018 2N 17 136 (2018 I Nr. 1)\nRegeste:\nVerfolgungszuständigkeit und Konkurrenzverhältnisse bei Kriminalität mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln (E. 2.3.2 f.). Rechtsmittelbefugnis der Bundesanwaltschaft gegen Endentscheide kantonaler Staatsanwaltschaften: Beurteilt eine kantonale Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelkriminalität ausschliesslich nach dem BetmG, besteht nach geltender Rechtslage keine Entscheidmitteilungspflicht an die Swissmedic, demzufolge ist die Bundesanwaltschaft nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert (E. 2.4). | Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 3 VStrR; Art. 1b BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 28 BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 86 HMG, Art. 87 HMG, Art. 90 HMG; Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Am 20. Dezember 2016 erstattete das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (nachfolgend: Swissmedic) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Strafanzeige gegen die A AG mit Sitz in Z wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). In der Strafanzeige wurde ausgeführt, die A AG habe mehrere Grossisten mit betäubungsmittelhaltigen Präparaten beliefert, ohne im Besitze der entsprechenden Betriebsbewilligung zum Umgang mit kontrollierten Substanzen zu sein. Behördliche Überprüfungen hätten ergeben, dass die Präparate über den Detailhandel, d.h. über die B AG, bezogen worden seien. Die A AG sowie die B AG gehörten beide zur C Gruppe. Diese Umstände würden mehrfache Verletzungen der gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit Betäubungsmitteln durch die A AG indizieren, namentlich bei der Beschaffung und dem Handel mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln gemäss Art. 19 BetmG. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen D, Verwaltungsratsmitglied sowie fachtechnisch verantwortliche Person im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV; SR 812.212.1) der A AG (nachfolgend: Beschuldigter). Nach einer Einvernahme des Beschuldigten und dem Beizug weiterer Akten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten am 29. September 2017 ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Bundesanwaltschaft auf Ersuchen von Swissmedic Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte unter anderem, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, anzuklagen oder gegebenenfalls einen Strafbefehl zu erlassen, und der unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil bei der A AG sei einzuziehen. Aus den Erwägungen: 2. Der Beschuldigte und die Oberstaatsanwaltschaft bestreiten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese Frage ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu klären. 2.1. Gemäss Art. 381 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die Staatsanwaltschaft des Bundes gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist. Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3; nachfolgend: Mitteilungsverordnung) sieht vor, dass die kantonalen Behörden sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) ergangen sind, der Swissmedic mitteilen bzw. einsenden. Eine Mitteilungspflicht ist auch in Art. 28 Abs. 3 BetmG vorgesehen. Demnach sind Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat (vgl. auch Anhang Ziff. 13 der Mitteilungsverordnung). 2.2. (Zusammenfassung der Stellungnahmen der Parteien sowie des vom Beschuldigten aufgelegten Parteigutachtens) 2.3. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, ob Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung im zugrunde liegenden Fall zur Anwendung gelangt. Die Frage wird – nachfolgend (vgl. E. 2.4) – durch eine Auslegung zu klären sein. Diese Auslegung bedarf für ihr Verständnis zunächst einiger Vorbemerkungen über das Verhältnis des HMG zum BetmG im Allgemeinen sowie bezüglich der in diesen Gesetzen enthaltenen Strafbestimmungen im Besonderen. 2.3.1. Die fragliche Substanz Zolpidem figuriert auf der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) in Verzeichnis b (Anhang 3), also dem Verzeichnis der kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle [BetmKV; SR 812.121.1]). Es handelt sich damit um einen psychotropischen Stoff im Sinne des BetmG, der grundsätzlich gleich behandelt wird wie ein Betäubungsmittel (Art. 2 Abs. 1 lit. b sowie Art. 2b BetmG; vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22.6.1994, in: BBl 1994 III 1276). Zolpidem fällt damit grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des BetmG. Es gilt aber Art. 1b BetmG zu beachten, wonach für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, die Bestimmungen des HMG gelten würden und wonach die Bestimmungen des BetmG jedoch dann anwendbar seien, soweit das HMG \"keine oder eine weniger weit gehende Regelung\" treffe. Zolpidem wird als Schlafmittel und somit als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG bzw. als Heilmittel (Oberbegriff, welcher die Arzneimittel und Medizinprodukte beinhaltet, vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG) verwendet, was bedeutet, dass beim Umgang mit Zolpidem"}