2.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Strafverfahrens und somit nicht beschwerdeberechtigt ist. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch nicht im Namen seiner Kinder Beschwerde erheben können und es hätte für deren Prozesshandlungen von Amtes wegen ein Prozessbeistand bestellt werden sollen. Auf weitere Vorkehren in dieser Hinsicht kann jedoch verzichtet werden. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Ernennung eines Prozessbeistands, da die Beschwerde auch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Falle einer prozessual gültigen Anhebung keinen Bestand hätte.