Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen die Beschuldigte aufgrund persönlicher Beweggründe erhoben hat. Der Beschwerdeführer hätte somit weder seine Kinder als Privatkläger des Strafverfahrens konstituieren noch in ihrem Namen Prozesshandlungen wie eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung anheben können. Auf die Beschwerde könnte somit auch durch eine von Amtes wegen vorzunehmende Korrektur der fehlerhaft bezeichneten Parteistellung nicht eingetreten werden. 2.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Strafverfahrens und somit nicht beschwerdeberechtigt ist.