Dass die Beschuldigte der Anhebung einer Beschwerde ihrer Kinder gegen ihre eigene Person zustimmen würde, kann jedoch angesichts der vorliegenden Prozesskonstellation und aufgrund der Aussagen, die sie bei ihrer Einvernahme tätigte, ausgeschlossen werden. Überdies liegt hinsichtlich des zugrunde liegenden Strafverfahrens (auch) auf Seiten des Beschwerdeführers eine offenkundige Interessenkollision vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er damit bzw. mit der angehobenen Beschwerde in erster Linie Eigeninteressen verfolgt.