Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). 2.3.2.Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen (finanziellen und nicht zuletzt emotionalen) Auswirkungen verbunden ist und gerade unter Berücksichtigung der Maxime des Kindeswohls grundsätzlich einer wohlüberlegten Zustimmung beider Elternteile und damit auch der Beschuldigten benötigte.