Überdies liegt hinsichtlich des zugrunde liegenden Strafverfahrens (auch) auf Seiten des Beschwerdeführers eine offenkundige Interessenkollision vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er damit bzw. mit der angehobenen Beschwerde in erster Linie Eigeninteressen verfolgt. Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte befinden sich in einem intensiv geführten Eheschutzverfahren, in welchem unter anderem auch Kinderbelange im Streit stehen. Das Verhältnis zwischen den Elternteilen scheint massiv getrübt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen die Beschuldigte aufgrund persönlicher Beweggründe erhoben hat.