115 Abs. 2 StPO entfällt, da ausschliesslich ein Offizialdelikt angezeigt wurde. Dem Beschwerdeführer kommt die über Art. 382 Abs. 1 StPO vermittelte Beschwerdebefugnis somit mangels Parteistellung nicht zu. Dass ihm mittelbar auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2 StPO eine Beschwerdebefugnis einzuräumen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 2.2.4. 2.3. 2.3.1. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, gemäss Art.