Inwiefern er durch die geltend gemachten wiederholten Tätlichkeiten unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden wäre, macht er weder geltend und ist auch nicht von Amtes wegen ersichtlich. Er ist somit nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er konnte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren auch nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. als Partei des Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 StPO konstituieren. Auch eine Privatkläger- bzw. Parteistellung kraft der Antragsbefugnis im Sinne der Art. 118 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 StPO entfällt, da ausschliesslich ein Offizialdelikt angezeigt wurde.