Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst in der Beschwerdeschrift als Privatkläger bzw. als Partei und sieht sich daher zur Anhebung der Beschwerde befugt. Er führt in diesem Zusammenhang aus, seine Kinder seien durch die falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz unmittelbar in ihren Rechten betroffen worden. 2.2.3. Der Beschwerdeführer hat in der Anzeige vom 27. Januar 2017 ausschliesslich gegen seine Kinder begangene Straftaten geltend gemacht. Inwiefern er durch die geltend gemachten wiederholten Tätlichkeiten unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden wäre, macht er weder geltend und ist auch nicht von Amtes wegen ersichtlich.