| | Entscheid: | A (nachstehend Beschwerdeführer) stellte Strafanzeige gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau B (nachstehend Beschuldigte) wegen wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer minderjährigen gemeinsamen Kinder. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung gegen die Beschuldigte ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 2. 2.2. 2.2.1. 2.2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst in der Beschwerdeschrift als Privatkläger bzw. als Partei und sieht sich daher zur Anhebung der Beschwerde befugt.