306 Abs. 3 ZGB. | | Leitsatz: | Strafprozessuale Handlungen Minderjähriger, wie etwa die Anhebung eines Rechtsmittels, bedürfen der Zustimmung beider Elternteile, solange die Minderjährigen unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern stehen. Bei Interessenkollision entfallen die Befugnisse der Eltern zur Vornahme der entsprechenden Prozesshandlungen von Gesetzes wegen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A (nachstehend Beschwerdeführer) stellte Strafanzeige gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau B (nachstehend Beschuldigte) wegen wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer minderjährigen gemeinsamen Kinder.