{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-17-118_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10651", "Checksum": "00d5ab2b241d9c8ecd68ad6a595b503a"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 17 118", "2017 I Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2017 2N 17 118 (2017 I Nr. 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2017 2N 17 118 (2017 I Nr. 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 22.12.2017 2N 17 118 (2017 I Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 22.12.2017 2N 17 118 (2017 I Nr. 23)\nRegeste:\nStrafprozessuale Handlungen Minderjähriger, wie etwa die Anhebung eines Rechtsmittels, bedürfen der Zustimmung beider Elternteile, solange die Minderjährigen unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern stehen. Bei Interessenkollision entfallen die Befugnisse der Eltern zur Vornahme der entsprechenden Prozesshandlungen von Gesetzes wegen. | Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 320 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO; Art. 17 ZGB, Art. 296 ZGB, Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 306 Abs. 3 ZGB. | Strafprozessrecht\n\n\nDie gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, gemäss Art. 296 ZGB unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Abs. 2), welche die elterliche Sorge nach der Maxime des Kindeswohls ausüben (Abs. 1). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Elterliche Sorge] vom 16.11.2011, in: BBl 2011 9106; Affolter/Vogel, Berner Komm., Art. 296 ZGB N 51). Dies gilt insbesondere für wichtige rechtliche Vorkehren wie bspw. die Anhebung oder die Führung eines Prozesses (Schwenzer/Cottier, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 304/305 ZGB N 11).\nBei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB).\n2.3.2.Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen (finanziellen und nicht zuletzt emotionalen) Auswirkungen verbunden ist und gerade unter Berücksichtigung der Maxime des Kindeswohls grundsätzlich einer wohlüberlegten Zustimmung beider Elternteile und damit auch der Beschuldigten benötigte. Dass die Beschuldigte der Anhebung einer Beschwerde ihrer Kinder gegen ihre eigene Person zustimmen würde, kann jedoch angesichts der vorliegenden Prozesskonstellation und aufgrund der Aussagen, die sie bei ihrer Einvernahme tätigte, ausgeschlossen werden.\nÜberdies liegt hinsichtlich des zugrunde liegenden Strafverfahrens (auch) auf Seiten des Beschwerdeführers eine offenkundige Interessenkollision vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er damit bzw. mit der angehobenen Beschwerde in erster Linie Eigeninteressen verfolgt. Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte befinden sich in einem intensiv geführten Eheschutzverfahren, in welchem unter anderem auch Kinderbelange im Streit stehen. Das Verhältnis zwischen den Elternteilen scheint massiv getrübt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen die Beschuldigte aufgrund persönlicher Beweggründe erhoben hat.\nDer Beschwerdeführer hätte somit weder seine Kinder als Privatkläger des Strafverfahrens konstituieren noch in ihrem Namen Prozesshandlungen wie eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung anheben können. Auf die Beschwerde könnte somit auch durch eine von Amtes wegen vorzunehmende Korrektur der fehlerhaft bezeichneten Parteistellung nicht eingetreten werden.\n2.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Strafverfahrens und somit nicht beschwerdeberechtigt ist. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.\nDarüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch nicht im Namen seiner Kinder Beschwerde erheben können und es hätte für deren Prozesshandlungen von Amtes wegen ein Prozessbeistand bestellt werden sollen. Auf weitere Vorkehren in dieser Hinsicht kann jedoch verzichtet werden. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Ernennung eines Prozessbeistands, da die Beschwerde auch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Falle einer prozessual gültigen Anhebung keinen Bestand hätte."}