Auch hinsichtlich der Kostenfolge kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, dass die Staatsanwaltschaft ihn abweichend von der Rechtsmittelinstanz als Privatkläger zugelassen und ihn als solchen behandelt hat. Angesichts der in E. 2.2.3 dargelegten Lehrmeinungen war dies zumindest vertretbar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels von Amts wegen geprüft werden und dass in dieser Hinsicht die bei Art. 306 StGB in Lehre und Rechtsprechung kontrovers beurteilte Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung thematisiert und abweichend von der Auffassung der Staatsanwaltschaft beurteilt werden kann.