2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 2.3.Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. (…) 3.1.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch hinsichtlich der Kostenfolge kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, dass die Staatsanwaltschaft ihn abweichend von der Rechtsmittelinstanz als Privatkläger zugelassen und ihn als solchen behandelt hat.