2.2.6.Der Beschwerdeführer kann bezüglich der Beschwerdelegitimation auch aus der Tatsache, dass ihn die Staatsanwaltschaft als Privatkläger behandelt hat und die angefochtene Verfügung mit einer generellen Rechtsmittelbelehrung versehen hat, nichts für sich ableiten. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, fällt diese Legitimation nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft abweichend von der Rechtsmittelinstanz als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13.9.2013 E. 1.4).