Es kommt ihm somit keine Parteistellung zu, womit ihm dementsprechend auch die Rechtsmittellegitimation zur angehobenen Beschwerde abgeht. 2.2.6.Der Beschwerdeführer kann bezüglich der Beschwerdelegitimation auch aus der Tatsache, dass ihn die Staatsanwaltschaft als Privatkläger behandelt hat und die angefochtene Verfügung mit einer generellen Rechtsmittelbelehrung versehen hat, nichts für sich ableiten.