2.2.5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er durch die behauptete falsche Beweisaussage des Beschuldigten unmittelbar geschädigt wurde. Eine solche Schädigung ist auch von Amts wegen nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer hätte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund der fehlenden Geschädigteneigenschaft nicht als Privatkläger konstituieren können. Es kommt ihm somit keine Parteistellung zu, womit ihm dementsprechend auch die Rechtsmittellegitimation zur angehobenen Beschwerde abgeht.