Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer noch im Rahmen des hängigen Zivilverfahrens die Gelegenheit, das Bezirksgericht von seiner Ansicht, dass die fragliche Beweisaussage unwahr sei, zu überzeugen. Sein Interesse daran, eine vorweggenommene Würdigung der fraglichen Beweisaussage durch die Strafbehörden zu erwirken bzw. den Beweis ihrer Unwahrheit quasi vorab in einem Strafverfahren zu erbringen, wird von der Rechtsordnung aus den voranstehend angeführten Gründen nicht geschützt. 2.2.5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er durch die behauptete falsche Beweisaussage des Beschuldigten unmittelbar geschädigt wurde.