Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels von Amts wegen geprüft werden und dass in dieser Hinsicht die bei Art. 306 StGB in Lehre und Rechtsprechung kontrovers beurteilte Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung thematisiert und abweichend von der Auffassung der Staatsanwaltschaft beurteilt werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. |