2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 2.3. (…) 3.1.1. Auch hinsichtlich der Kostenfolge kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, dass die Staatsanwaltschaft ihn abweichend von der Rechtsmittelinstanz als Privatkläger zugelassen und ihn als solchen behandelt hat. Angesichts der in E. 2.2.3 dargelegten Lehrmeinungen war dies zumindest vertretbar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels von Amts wegen geprüft werden und dass in dieser Hinsicht die bei Art.