2.2.6. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, fällt diese Legitimation nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft abweichend von der Rechtsmittelinstanz als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13.9.2013 E. 1.4). Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.5; vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art.