Der Beschwerdeführer hätte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund der fehlenden Geschädigteneigenschaft nicht als Privatkläger konstituieren können. Es kommt ihm somit keine Parteistellung zu, womit ihm dementsprechend auch die Rechtsmittellegitimation zur angehobenen Beschwerde abgeht. 2.2.6.