Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer noch im Rahmen des hängigen Zivilverfahrens die Gelegenheit, das Bezirksgericht von seiner Ansicht, dass die fragliche Beweisaussage unwahr sei, zu überzeugen. Sein Interesse daran, eine vorweggenommene Würdigung der fraglichen Beweisaussage durch die Strafbehörden zu erwirken bzw. den Beweis ihrer Unwahrheit quasi vorab in einem Strafverfahren zu erbringen, wird von der Rechtsordnung aus den voranstehend angeführten Gründen nicht geschützt. 2.2.5. Der Beschwerdeführer hätte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund der fehlenden Geschädigteneigenschaft nicht als Privatkläger konstituieren können.