59 Abs. 2 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Es ist voraussehbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Parteivortrags der noch ausstehenden Hauptverhandlung des Zivilprozesses ähnlich wie in der hier zugrunde liegenden Strafklage äussern wird. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer noch im Rahmen des hängigen Zivilverfahrens die Gelegenheit, das Bezirksgericht von seiner Ansicht, dass die fragliche Beweisaussage unwahr sei, zu überzeugen.